Viele deutsche Depots gleichen einem archäologischen Grabungsfeld: Neben modernen ETFs und Aktien finden sich dort oft noch „Altlasten“ aus den 90er und 2000er Jahren. Geschlossene Fonds – einst als steuersparende Wunderwaffe und sicherer Hafen verkauft – erweisen sich heute für viele Anleger als undurchsichtige, illiquide und teure Geduldsprobe. In diesem Artikel analysieren wir detailliert, was genau Sie da eigentlich im Portfolio haben, warum die versprochenen Renditen oft ausbleiben und wie Sie sich von diesen Anteilen trennen können.
Die Geschichte des geschlossenen Fonds in Deutschland ist einzigartig und eng mit der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte verknüpft. Über vier Jahrzehnte hinweg fungierte dieses Instrument als zentraler Motor, um privates Geld in nationale und internationale Großprojekte zu lenken. Ob riesige Containerschiffe, die den Welthandel antrieben, Windparks oder Bürokomplexe in Großstädten – finanziert wurde dies oft von Zahnärzten, Ingenieuren und Rentnern über sogenannte Kommanditbeteiligungen.
Doch was damals oft beim Bankberater als „sichere Rente“ oder als ideale Ergänzung zur Altersvorsorge verkauft wurde, entpuppte sich spätestens mit der Finanzkrise 2008 als hochkomplexes Risikopapier. Heute ist der Markt zwar durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und die AIFM-Richtlinie der EU streng reguliert – man spricht nun offiziell von „geschlossenen AIFs“ (Alternative Investmentfonds) –, doch die meisten Privatanleger halten noch die „alten“ Produkte des damals kaum regulierten „Grauen Kapitalmarktes“.
Wer heute noch solche Anteile besitzt, sieht sich oft mit sinkenden oder komplett ausbleibenden Ausschüttungen, ständigen Gesellschafterbeschlüssen und einer quälenden Ungewissheit über den wahren Wert seiner Anlage konfrontiert. Weitere Informationen zur Entwicklung geschlossener Publikumsfonds finden Sie bei der BaFin.
Um zu verstehen, warum diese Anlagen so unflexibel sind und warum man nicht einfach "aussteigen" kann, muss man ihre grundlegende Konstruktion begreifen. Ein geschlossener Fonds ist rechtlich gesehen keine „Anlage“ wie eine Aktie oder eine Anleihe, sondern eine unternehmerische Beteiligung.
Ein Initiator plant ein Projekt, beispielsweise den Bau eines Einkaufszentrums. Für dieses spezifische Projekt wird eine eigene Gesellschaft gegründet, in Deutschland meist eine GmbH & Co. KG. Anleger zahlen Geld in diese Gesellschaft ein. Sobald die für das Projekt benötigte Summe erreicht ist, wird der Fonds „geschlossen“.
Ab diesem Zeitpunkt gelten strikte Regeln:
Viele Anleger realisieren erst Jahre später, dass sie durch ihre Unterschrift faktisch zu Mitunternehmern geworden sind – mit allen Pflichten, aber oft ohne echten Einfluss auf die operative Geschäftsführung. Mehr Details zu diesen Beteiligungsstrukturen und Risiken sind essenziell für das Verständnis der eigenen Position.
Eines der größten Missverständnisse ist die sprachliche Nähe zu "Investmentfonds". Doch während Sie bei einem offenen Aktienfonds (OGAW) täglich an Ihr Geld kommen, sitzen Sie bei einem geschlossenen Fonds in einem Boot, das den Hafen verlassen hat und oft erst in 20 Jahren zurückkehrt. Besonders tückisch: Bei offenen Fonds ist Ihr Geld „Sondervermögen“ und im Pleitefall der Bank oder Investmentgesellschaft geschützt. Bei geschlossenen Fonds ist Ihr Geld das Eigenkapital der Firma. Geht die Firma (der Fonds) pleite, ist das Geld im schlimmsten Fall weg.
Die folgende Tabelle verdeutlicht die gravierenden Unterschiede, die auch die Zweitmarktbörsen regelmäßig betonen:
| Merkmal | Offene Fonds (z.B. Aktienfonds/ETF) | Geschlossene Fonds (KG-Beteiligung) |
|---|---|---|
| Verfügbarkeit | Täglich veräußerbar (Rückgabe an KVG) | Illiquide (Kapital fest gebunden) |
| Laufzeit | Unbegrenzt | Begrenzt (oft 10–25 Jahre) |
| Risikostreuung | Breit (viele Werte, "Sondervermögen") | Eng (oft nur ein Objekt = Totalverlustrisiko) |
| Rechtsstellung | Anleger (Gläubigerähnlich) | Mitunternehmer (Kommanditist) |
| Haftung | Keine Nachschusspflicht | Wiederaufleben der Haftung möglich (§ 172 HGB) |
Warum haben so viele Deutsche überhaupt in diese starren Konstrukte investiert? Die Antwort liegt oft in der Vergangenheit und in der Gier nach Steuerersparnis. In den 70er, 80er und 90er Jahren waren die Steuersätze in Deutschland extrem hoch (Spitzensteuersatz bis zu 56%). Geschlossene Fonds boten die Möglichkeit, Verluste aus der Anfangsphase der Investition mit dem persönlichen Einkommen zu verrechnen und so die Steuerlast massiv zu drücken.
Besonders nach der Wiedervereinigung flossen Milliarden in den Osten Deutschlands. Durch Sonderabschreibungen (Fördergebietsgesetz) konnten Anleger bis zu 50% ihrer Investition sofort steuerlich geltend machen. Das fatale Ergebnis dieser staatlichen Lenkung war, dass nicht nach wirtschaftlichem Bedarf gebaut wurde, sondern nach steuerlicher Optimierung. Ein Phänomen, das die Bundeszentrale für politische Bildung im Kontext des Solidarpakts kritisch beleuchtet.
Immobilien wurden damals massiv überteuert eingekauft, Mietgarantien waren oft wertlos, weil die Garanten selbst insolvent gingen, und die „Rendite“ bestand oft einzig und allein aus der Steuererstattung. Als der Gesetzgeber mit § 15b EStG im Jahr 2005 die Verlustzuweisungsmodelle beendete, brach das Kartenhaus für Neuemissionen zusammen. Was heute im Depot liegt, ist oft der triste Rest dieser Ära: Eine Immobilie in B-Lage mit hohem Sanierungsstau und ohne jeden steuerlichen Nutzen mehr.
Viele Anleger wiegen sich in falscher Sicherheit und glauben, ihre Haftung sei strikt auf die Einlagesumme beschränkt. Das ist im Prinzip für den Kommanditisten richtig, aber es gibt eine gefährliche Ausnahme im Handelsgesetzbuch (HGB), die vielen Anlegern Jahre später schlaflose Nächte bereitet.
Wenn Ihr Fonds in den vermeintlich guten Jahren Ausschüttungen an Sie gezahlt hat, obwohl operativ gar kein echter Gewinn erwirtschaftet wurde (sogenannte „Liquiditätsausschüttungen“ aus der Substanz), gilt dies rechtlich als Rückzahlung Ihrer Einlage. Im Falle einer späteren Insolvenz greift § 172 Abs. 4 HGB: Die Haftung lebt in Höhe dieser erhaltenen Ausschüttungen wieder auf.
Das bedeutet konkret: Jahre später erhalten Sie Post vom Insolvenzverwalter, der die ausgezahlten Dividenden der letzten 10 Jahre zurückfordert, um die Gläubiger des Fonds zu befriedigen. Dieses Risiko trifft regelmäßig Anleger von Schiffs- und Medienfonds und wurde durch diverse Urteile, über die unter anderem LTO berichtet hat, bestätigt.
Die wohl frustrierendste Eigenschaft für Bestandsanleger ist die fehlende Flexibilität. Geschlossene Fonds wurden für die Ewigkeit konzipiert – oder zumindest für Zeiträume, die weit jenseits der Lebensplanung vieler Anleger liegen.
Auch die Verbraucherzentrale warnt regelmäßig vor den Risiken illiquider Immobilienanlagen, bei denen Anleger im Notfall nicht auf ihr Kapital zugreifen können.
Wenn Sie feststellen, dass Ihr geschlossener Fonds mehr Ärger als Freude bereitet, stehen Sie vor einem strukturellen Problem: Sie können die Anteile nicht einfach an die Fondsgesellschaft zurückgeben. Doch es gibt einen Ausweg, der in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat.
Da die Börse als Handelsplatz ausfällt, hat sich ein spezialisierter Zweitmarkt für geschlossene Fonds etabliert. Hier können Anteile an professionelle Aufkäufer oder andere Investoren abgetreten werden. Die Vorteile eines solchen Verkaufs liegen auf der Hand:
Auch wenn die Kurse am Zweitmarkt oft unter dem ursprünglichen Nennwert liegen, ist der "Spatz in der Hand" (Liquidität heute) oft wertvoller als die "Taube auf dem Dach" (Hoffnung auf Besserung bei einem 20 Jahre alten, notleidenden Fonds).
Der geschlossene Fonds alter Prägung war ein Produkt seiner Zeit, getrieben von steuerlichen Anreizen und einem oft blinden Glauben an stetiges Wachstum. Heute sind diese Beteiligungen für viele Anleger vor allem eines: ein administratives Ärgernis mit unkalkulierbaren Haftungsrisiken. Die Transformation zum regulierten AIF hat den Markt für Neuanlagen zwar sicherer gemacht, hilft den Inhabern von Alt-Anteilen jedoch kaum.
Wer nicht bis zum bitteren Ende (Liquidation) warten möchte und das Risiko von Rückforderungen nach § 172 HGB ausschließen will, sollte eine Bereinigung des Depots über den Zweitmarkt ernsthaft prüfen. Es ist oft besser, einen Schrecken mit Ende zu wählen, als einen Schrecken ohne Ende im Depot zu behalten.
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