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Besteuerung geschlossener Fonds: Ein Leitfaden von der Emission bis zum Exit

Lange Zeit galten geschlossene Fonds als der „Königsweg“ der steuerlichen Verlustzuweisung. Doch spätestens seit 2005 hat sich die Assetklasse fundamental gewandelt. Wer heute investiert oder einen Exit plant, muss statt auf Abschreibungswunder auf die harte Unterscheidung zwischen Vermietungseinkünften und Gewerbebetrieb achten. Ein steuerlicher Längsschnitt von der Emission über die Laufzeit bis zum Verkauf.

Überblick: Besteuerung geschlossener Fonds

PARADIGMENWECHSEL Mit Einführung des § 15b EStG wurde das klassische Steuersparmodell faktisch abgeschafft; Verluste sind seither nur noch mit späteren Gewinnen aus demselben Fonds verrechenbar.

EINKUNFTSART Für die Besteuerung ist essenziell, ob der Fonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) generiert.

STEUERFREIHEIT Bei vermögensverwaltenden Immobilienfonds ist der Veräußerungsgewinn nach zehn Jahren steuerfrei – ein massiver Vorteil gegenüber gewerblichen Fonds.

NACHVERSTEUERUNG Bei gewerblichen Fonds droht beim Exit (egal ob Verkauf oder Kündigung) oft eine Besteuerung des negativen Kapitalkontos.

Inhaltsverzeichnis

Status Quo: Das Ende der „Steuer-Oasen“ und die neue Realität

Die Historie der geschlossenen Fonds in Deutschland ist untrennbar mit der Entwicklung der nationalen Steuergesetzgebung verknüpft. Was in den 1970er bis 1990er Jahren als staatlich gewolltes Instrument zur Lenkung von privatem Kapital in den sozialen Wohnungsbau, den Aufbau Ost oder die Schifffahrt begann, präsentiert sich heute als stark regulierter Markt. Für Bestandsanleger und Neuinvestoren gleichermaßen gilt: Der wirtschaftliche Erfolg einer Beteiligung entscheidet sich oft nicht nur am „Asset“ selbst – also der Immobilie oder dem Schiff –, sondern an der korrekten steuerlichen Einordnung im Lebenszyklus der Beteiligung.

Die Mechanismen der „alten Welt“ (bis 2005)

Bis zur Jahrtausendwende wurden geschlossene Fonds primär als Steuervergünstigungsmodelle konzipiert. Der wirtschaftliche Hebel lag in der Anfangsphase: Durch massive Sonderabschreibungen (Sonder-AfA) wurden auf Fondsebene künstliche Verluste erzeugt, die oft weit über die reale wirtschaftliche Abnutzung hinausgingen.

Insbesondere das Fördergebietsgesetz (FördGG) für die neuen Bundesländer und das Berlinförderungsgesetz (BerlinFG) erlaubten Abschreibungen von bis zu 50 % der Herstellungskosten in den ersten Jahren. Anleger konnten diese Verluste horizontal und vertikal mit ihrem sonstigen Einkommen – etwa aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb – verrechnen. Dies führte zu dem klassischen Effekt, dass Gutverdiener mit hohem Spitzensteuersatz durch die Zeichnung eines Fonds ihre Steuerlast im Emissionsjahr drastisch senken konnten. Auch Schiffsfonds nutzten degressive Abschreibungen und hohe Anlaufkostenfinanzierungen, um ähnliche Effekte zu erzielen, bevor sie oft zur pauschalen Tonnagesteuer wechselten.

Die Zäsur durch § 15b EStG

Der Gesetzgeber beendete diese Praxis mit dem Steueränderungsgesetz 2005. Seit dem 11. November 2005 greift § 15b EStG für sogenannte Steuerstundungsmodelle. Die Kernaussage dieser Regelung ist restriktiv: Verluste aus solchen Modellen dürfen nicht mehr mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Sie sind stattdessen „eingefroren“ und können nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus eben dieser spezifischen Beteiligung verrechnet werden. Damit wandelte sich der geschlossene Fonds von einem taktischen Steuersparinstrument zu einer reinen unternehmerischen Beteiligung. Die Rendite muss heute aus dem operativen Ertrag erwirtschaftet werden, nicht aus der Steuererstattung.

Kollage aus historischer Baustelle und modernen Steuerparagraphen, die den Wandel bei der Besteuerung geschlossener Fonds symbolisiert.
Vom Steuersparmodell zum regulierten Investment: Der Lebenszyklus geschlossener Fonds wird heute maßgeblich durch die steuerliche Gesetzgebung bestimmt.

Die Laufzeit: Transparenzprinzip und Einkunftsarten im Detail

In der laufenden Bewirtschaftung – sei es der Betrieb eines Containerschiffs, eines Solarparks oder die Vermietung eines Einkaufszentrums – gilt das steuerliche Transparenzprinzip. Der Fonds selbst (meist eine GmbH & Co. KG) ist kein Steuersubjekt im Sinne der Einkommensteuer; das Ergebnis wird direkt den Anlegern zugerechnet. Hierbei ist die korrekte Qualifizierung der Einkunftsart der entscheidende Hebel für die spätere Steuerlast.

Vermietung und Verpachtung vs. Gewerbebetrieb

Nicht allein die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, sondern die tatsächliche Tätigkeit bestimmt die Steuerart. Hier verläuft die Trennlinie, die Anleger genau prüfen müssen.

Das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

Für den einzelnen Investor ist der steuerliche Prozess während der Laufzeit weitgehend automatisiert, wenn auch bürokratisch komplex. Anleger müssen ihre Anteile am Gewinn oder Verlust nicht selbst errechnen.

Sonderfall: Tonnagesteuer Schiffsfonds

Eine steuerliche Besonderheit, die Investoren in Schiffsfonds kennen müssen, ist die Tonnagesteuer (§ 5a EStG).

Der Gewinn wird hier nicht nach den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ermittelt, sondern pauschal auf Basis der Größe (Nettoraumzahl) des Schiffes. Der Vorteil: Dieser pauschale Gewinn ist meist sehr niedrig (oft unter 0,1 % der Investitionssumme) und damit faktisch steuerfrei. Die tatsächlichen operativen Gewinne des Schiffsbetriebs bleiben damit steuerlich weitgehend unbelastet. Dies macht die Tonnagesteuer in profitablen Marktphasen extrem attraktiv, birgt jedoch Risiken beim Exit (siehe unten).

Phantom Income: Wenn Steuern fließen, aber kein Geld

Ein häufiges Ärgernis für Anleger ist das Phänomen des „Phantom Income“. Dies tritt auf, wenn ein Fonds steuerpflichtige Gewinne ausweist, aber keine Liquidität ausschüttet.

Beispiel: Ein Immobilienfonds nutzt seine Mieteinnahmen, um ein Bankdarlehen zu tilgen. Die Tilgung ist keine Betriebsausgabe und mindert den steuerlichen Gewinn nicht. Der Gewinn ist also hoch und muss versteuert werden. Das Geld fließt jedoch an die Bank, nicht an den Anleger. Der Investor zahlt Steuern auf Erträge, die er real nicht auf dem Konto hat.

Gesetzesband und Aktenordner, die den Unterschied zwischen Mieteinnahmen und Gewerbebetrieb bei geschlossenen Fonds symbolisieren.
Die Weichenstellung erfolgt im Gesellschaftsvertrag: Ob Erträge als Miete oder Gewerbeeinkünfte gelten, hat weitreichende Folgen für die Rendite nach Steuern.

Exit-Szenarien: Verkauf, Kündigung und steuerliche Stolpersteine

Die Komplexität der Besteuerung gipfelt im Ausstiegsszenario. Hier entscheidet sich final, ob die Rendite nach Steuern positiv bleibt oder durch Nachzahlungen erodiert wird. Die Frage „Wann sind Gewinne aus Fonds steuerfrei?“ lässt sich nur differenziert beantworten.

Szenario A: Der reguläre Objektverkauf (Liquidation)

Dies ist der geplante Weg: Der Fonds veräußert das Asset und schüttet den Erlös aus.

Wichtiger Hinweis: Das Kernproblem der Liquidation liegt für den Anleger oft in der Planbarkeit. Als Kommanditist hat man in der Regel keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Verkaufs. Investoren sind oft Jahre oder Jahrzehnte gebunden, ohne zu wissen, wann die Geschäftsführung den Exit einleitet. Diese Ungewissheit macht das Kapital langfristig illiquide.

Szenario B: Vorzeitiger Verkauf über den Zweitmarkt

Möchte ein Anleger vorzeitig aussteigen, bietet der Zweitmarkt oft die einzige Liquiditätsoption. Da geschlossene Fonds nicht börsennotiert sind, findet der Handel „Over The Counter“ (OTC) statt.

Auch hinsichtlich der Steuern am Zweitmarkt gibt es einiges zu beachten:

Szenario C: Die ordentliche Kündigung

Eine weitere Option, die Anleger theoretisch haben, ist die ordentliche Kündigung ihrer Beteiligung zum Ende eines Geschäftsjahres. Dieser Weg ist jedoch oft wirtschaftlich nachteilig.

Bei einer Kündigung wird das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben ermittelt. Dieses entspricht meist dem Verkehrswert des Anteils, abzüglich erheblicher Abschläge für Weichkosten und Transaktionsgebühren. Oft liegt der Auszahlungsbetrag deutlich unter dem Substanzwert und auch unter dem Preis, der auf dem Zweitmarkt erzielt werden könnte. Zudem löst die Kündigung dieselben steuerlichen Folgen aus wie ein Verkauf.

Übergreifendes Risiko: Negatives Kapitalkonto und Auflösung

Ein kritischer Punkt, der alle Exit-Szenarien betrifft, ist das negative Kapitalkonto. Dieses Problem tritt spezifisch bei gewerblichen Kommanditbeteiligungen auf und betrifft somit die steuerliche Behandlung bei der Auflösung geschlossener Immobilienfonds, sofern diese gewerblich geprägt sind.

Wurden einem Anleger in der Vergangenheit Verluste zugewiesen, die seine Einlage rechnerisch unter Null gedrückt haben, gelten diese als „haftungsbeschränktes Darlehen“ des Finanzamts. Scheidet der Anleger aus, muss dieses negative Kapitalkonto als Gewinn versteuert werden – selbst wenn beim Exit gar kein Geld fließt (z.B. bei Insolvenz).

Beispiel: Ein Anleger investierte 50.000 Euro. Über Jahre wurden ihm 60.000 Euro Verluste zugewiesen. Sein Kapitalkonto steht bei -10.000 Euro. Wird der Fonds liquidiert (ohne Rückfluss), muss er diese 10.000 Euro fiktiven Gewinn versteuern. Diese Nachversteuerung führt oft zu bösen Überraschungen.

Wichtige Begriffe zu diesem Thema

Gewerbliche Prägung:
Ein Zustand, bei dem eine eigentlich vermögensverwaltende Personengesellschaft (z.B. Immobilienfonds) steuerlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt wird. Dies geschieht oft ungewollt, wenn die geschäftsführende GmbH zu viel Einfluss hat, und führt zum Verlust der Steuerfreiheit nach zehn Jahren.
Negatives Kapitalkonto:
Ein buchhalterischer Wert, der entsteht, wenn die einem Kommanditisten zugewiesenen Verluste und Entnahmen seine Einlage übersteigen. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft muss dieser negative Betrag in der Regel nachversteuert werden.
Tonnagesteuer:
Eine pauschale Gewinnermittlungsmethode für Seeschiffe (§ 5a EStG). Statt des realen Gewinns wird ein fiktiver Gewinn anhand der Schiffsgröße versteuert. Dies führt in Gewinnjahren zu einer sehr geringen Steuerlast.

Häufige Fragen zu Steuern bei geschlossenen Fonds

Wann sind Gewinne aus Fonds steuerfrei?
Eine generelle Steuerfreiheit gibt es nur in speziellen Konstellationen. Am wichtigsten ist die Zehn-Jahres-Frist bei vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds. Verkauft der Fonds die Immobilie nach zehn Jahren oder verkauft der Anleger seinen Anteil nach dieser Frist, ist der Gewinn steuerfrei (§ 23 EStG). Bei Schiffsfonds, die zur Tonnagesteuer optiert haben, ist der Verkaufsgewinn des Schiffes durch die Pauschalbesteuerung faktisch abgegolten.
Wie ist die steuerliche Behandlung bei Auflösung geschlossener Immobilienfonds?
Bei der Auflösung (Liquidation) wird das Immobilienvermögen veräußert und der Erlös ausgekehrt. Handelt es sich um einen privaten Veräußerungsgewinn (Frist > 10 Jahre, keine gewerbliche Prägung), ist der Erlös steuerfrei. Ist der Fonds jedoch gewerblich (oder gewerblich geprägt) oder erfolgt die Auflösung innerhalb der Frist, muss der Liquidationserlös abzüglich der Restbuchwerte versteuert werden.
Muss ich beim Verkauf über den Zweitmarkt Steuern zahlen?
Das hängt von der Art des Fonds und der Haltedauer ab. Bei gewerblichen Fonds (z.B. Windkraft, Private Equity) ist der Veräußerungsgewinn auf dem Zweitmarkt grundsätzlich steuerpflichtig (§ 16 EStG). Bei vermögensverwaltenden Immobilienfonds greift auch hier die Spekulationsfrist: Ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren ist steuerpflichtig, danach steuerfrei. Wer einen geschlossenen Immobilienfonds verkaufen und Steuern sparen möchte, sollte die Zehn-Jahres-Frist genau prüfen. Verluste aus dem Verkauf können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden, allerdings oft nur verrechenbar mit Gewinnen aus ähnlichen Quellen (§ 15b EStG oder § 23 EStG).

Fazit und Ausblick

Geschlossene Fonds haben sich von reinen Steuersparmodellen zu komplexen unternehmerischen Beteiligungen gewandelt. Während die Emission heute kaum noch steuerliche Anreize bietet, liegt der Fokus auf der laufenden Besteuerung und einem sauberen Exit.

Die Analyse zeigt: Der wirtschaftliche Erfolg steht und fällt mit der korrekten Einordnung als Vermietungseinkünfte oder Gewerbebetrieb. Insbesondere die Steuerfreiheit nach zehn Jahren bei Immobilienfonds und die Risiken des negativen Kapitalkontos bei gewerblichen Beteiligungen sind die zentralen Stellschrauben. Da die steuerlichen Details hochkomplex sind, sollten Anleger vor jeder Entscheidung im Zweifel immer einen Steuerberater konsultieren.

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