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Erbschaft von geschlossenen Immobilienfonds – Handlungsoptionen

Erbschaft von geschlossenen Immobilienfonds – Handlungsoptionen im Todesfall

Die kurze Antwort

Ein Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds fällt nicht der Erbengemeinschaft zu, sondern jedem Erben einzeln nach seiner Quote. Die Erbschaftsteuer bemisst sich nach einem typisierten Wert und ist sofort in Geld fällig. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB geht auf die Erben über.

Die bevorstehende Vermögenstransfer-Welle in der DACH-Region trifft auf eine Asset-Klasse, die sich fundamental von liquiden Bankguthaben oder börsennotierten Aktien unterscheidet: die geschlossene Fondsbeteiligung. Wer Anteile an Immobilienfonds vererbt oder erbt, sieht sich mit einer komplexen Gemengelage aus gesellschaftsrechtlichen Pflichten, steuerlichen Bewertungsfallen und administrativen Hürden konfrontiert. Ein passives „Liegenlassen“ dieser Positionen führt im Erbfall oft zu unerwarteten Liquiditätsbelastungen und Haftungsrisiken.

Überblick: Erbschaft von geschlossenen Fonds

UNTERNEHMERISCHES RISIKO Der Erbe wird nicht bloßer Eigentümer, sondern tritt als Kommanditist in eine unternehmerische Stellung inklusive potenzieller Haftungsrisiken ein.

STEUER-ASYMMETRIE Die Erbschaftsteuer bemisst sich oft am steuerlichen Ertragswert, der signifikant über dem real erzielbaren Marktpreis (Zweitmarkt) liegen kann.

SPLITTING-GEFAHR Eine Aufteilung der Beteiligung auf eine Erbengemeinschaft verursacht mehrfache Verwaltungskosten und sollte zwingend vermieden werden.

HANDLUNGSEMPFEHLUNG Eine Liquidation zu Lebzeiten ist oft ökonomisch sinnvoller, um Bewertungsabschläge und bürokratische Blockaden im Todesfall zu umgehen.

Die rechtliche Natur: Warum Fondsanteile keine normalen Wertpapiere sind

Ein Fondsanteil ist keine Aktie, sondern ein Anteil an einer Kommanditgesellschaft. Damit gelten Gesellschaftsrecht und Gesellschaftsvertrag, nicht das Depotrecht. Um die Risiken bei der Erbschaft von geschlossenen Immobilienfonds zu verstehen, ist ein Blick auf die juristische Konstruktion notwendig. Anders als bei offenen Fonds, die als Sondervermögen insolvenzgeschützt sind, handelt es sich bei geschlossenen Fonds fast immer um unternehmerische Beteiligungen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Vereinzelt, insbesondere bei älteren Konstrukten, findet sich auch die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dies stellt für Erben ein noch höheres Risiko dar, da hier die Haftungsbeschränkung einer KG fehlt und eine persönliche, unbeschränkte Haftung drohen kann.

Singularsukzession statt Erbengemeinschaft

Der Erbfall löst bei Anteilen an Personengesellschaften (KG) eine juristische Besonderheit aus: die sogenannte Sonderrechtsnachfolge oder Singularsukzession. Während das übrige Vermögen (Immobilien, Konten) auf die Erbengemeinschaft als Ganzes übergeht, zerfällt der Kommanditanteil im Augenblick des Todes und geht entsprechend der Erbquoten direkt auf die einzelnen Erben über.

Vergleich: Normales Erbe vs. Fondsanteil
Übriges Vermögen 🏠
Geht als Ganzes über an:
Erbengemeinschaft
(1 gemeinsamer Rechtsträger)
KG-Fondsanteil 📄
Zerfällt sofort in Teile:
↙ ↓ ↘
Erbe 1 (Neuer KG-Gesellschafter)
Erbe 2 (Neuer KG-Gesellschafter)
Erbe 3 (Neuer KG-Gesellschafter)

Folge: Jeder einzelne Erbe muss separat legitimiert und ins Handelsregister eingetragen werden.

Dies hat gravierende Folgen für die Verwaltung. Hinterlässt ein Anleger beispielsweise drei Kinder und einen Fondsanteil, so entstehen rechtlich drei neue, separate Kommanditisten. Jeder einzelne muss legitimiert, steuerlich erfasst und ins Handelsregister eingetragen werden. Dies vervielfacht die Verwaltungskosten und erschwert die Handlungsfähigkeit, da Fondsgesellschaften oft Mindestbeteiligungssummen vorschreiben oder eine Zersplitterung der Anteile satzungsmäßig erschweren.

Wiederaufleben der Haftung (§ 172 HGB)

Ein Aspekt, der bei der Nachfolgeplanung oft übersehen wird, ist das Haftungsrisiko. Erben treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein – mit allen Rechten und Pflichten. Gemäß § 172 Abs. 4 HGB kann die persönliche Haftung des Kommanditisten wiederaufleben, wenn in der Vergangenheit Ausschüttungen getätigt wurden, die nicht durch Gewinne gedeckt waren (Liquiditätsausschüttungen). Im Insolvenzfall der Fondsgesellschaft haften die Erben mit ihrem Privatvermögen bis zur Höhe dieser erhaltenen Ausschüttungen. Dieses Risiko besteht oft noch Jahre nach dem Erbfall fort.

Der bürokratische Hürdenlauf: Übertragung und Legitimation

Vor jeder Auszahlung steht die Legitimation gegenüber der Fondsgesellschaft und die Umschreibung im Treuhand- oder Handelsregister. Beides kostet Zeit und Gebühren, unabhängig davon, ob die Beteiligung behalten oder verkauft wird. Der Prozess der Umschreibung einer Fondsbeteiligung ist im Gegensatz zum Bankdepotübertrag hochgradig formalisiert und kostenintensiv. Fondsgeschäftsführungen und Treuhänder unterliegen strengen Sorgfaltspflichten, um Zahlungen an Nicht-Berechtigte zu vermeiden.

Erbschein vs. notarielles Testament

In der Praxis verlangen viele Fondsgesellschaften als Legitimationsnachweis die Vorlage eines Erbscheins. Dieser ist jedoch teuer und seine Beantragung zeitaufwendig. Die Gebühren richten sich nach dem gesamten Nachlasswert. Alternativ genügt oft die Vorlage eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll. Privatschriftliche Testamente werden hingegen von vielen Gesellschaften und Treuhändern aufgrund der unklaren Rechtslage bei der Auslegung oft nicht akzeptiert, was die Erben zwingt, dennoch einen kostenpflichtigen Erbschein zu beantragen.

Die Kostenfalle bei Erbengemeinschaften

Besonders kritisch ist die Situation, wenn eine Beteiligung auf mehrere Erben aufgeteilt wird. Da jeder Erbe einzeln als Gesellschafter geführt werden muss, fallen Gebühren mehrfach an:

Die Kosten-Multiplikation
Umschreibegebühr (pro Erbe)
+
Notarkosten (Handelsregister)
+
Registergericht (Gebühren)
=
Unverhältnismäßig hohe Kosten (bei Kleinbeteiligungen)

Aus ökonomischer Sicht ist die Aufsplittung einer Beteiligung daher toxisch. Die Summe der Verwaltungskosten kann bei kleineren Beteiligungen (z.B. 10.000 Euro Nennwert) in Relation zum Restwert unverhältnismäßig hoch sein. Experten raten dazu, die Beteiligung im Testament per Teilungsanordnung gezielt einer Person zuzuweisen, um diese Friktionskosten zu vermeiden.

Die Bewertungsfalle: Erbschaftssteuer vs. Verkehrswert

Besteuert wird der Wert am Todestag, nicht der später tatsächlich erzielte Erlös. Weicht der typisierte Wert nach oben ab, trägt der Erbe die Differenz, sofern er keinen niedrigeren gemeinen Wert nachweist. Ein zentrales Konfliktfeld ist die Erbschaftssteuer geschlossene Immobilienfonds Bewertung. Das Erbschaftsteuergesetz folgt bei der Wertermittlung eigenen Regeln, die sich oft nicht mit der ökonomischen Realität decken.

Diskrepanz: Steuerwert vs. Marktwert
100%
Steuerlicher Ertragswert
Basis für Erbschaftssteuer
>
~40-60%
Realer Marktwert
Erlös am Zweitmarkt
Steuerliche Bewertungsfalle: Erben zahlen Steuern oft auf theoretische Werte, die bei einem Verkauf real nicht erzielt werden können.

Das Problem des „Gemeinen Werts“

Gemäß § 9 BewG ist grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Da für geschlossene Fonds jedoch meist kein aktiver Börsenhandel mit täglichen Kursen existiert, greift das Finanzamt auf typisierte Bewertungsverfahren zurück. Bei Immobilienfonds ist dies in der Regel das Ertragswertverfahren für die im Fonds gehaltenen Immobilien. Dieses Verfahren ermittelt den Wert der Immobilie basierend auf Mieteinnahmen und Bodenwert. Der Haken: Der errechnete anteilige Immobilienwert (Net Asset Value – NAV) liegt oft deutlich über dem Preis, der für den illiquiden KG-Anteil auf dem Zweitmarkt erzielt werden kann. Erben zahlen somit Steuern auf einen theoretischen Wert, den sie bei einem Verkauf gar nicht realisieren könnten.

Fehlende Begünstigungen

Die Hoffnung vieler Erben auf Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) erfüllt sich bei reinen Immobilienfonds selten. Da diese Fonds meist als „vermögensverwaltend“ eingestuft werden oder als gewerblich geprägte Personengesellschaften den Verwaltungsvermögenstest nicht bestehen, fallen sie oft voll unter die Steuerpflicht. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen, da die Steuer sofort fällig wird (in Bar), die Beteiligung selbst aber nicht kurzfristig zu Geld gemacht werden kann. Um eine Überbesteuerung zu vermeiden, obliegt es dem Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass der tatsächliche gemeine Wert niedriger ist als der typisierte Wert (§ 198 BewG). Hierfür können zeitnahe Verkäufe vergleichbarer Anteile am Zweitmarkt oder qualifizierte Gutachten herangezogen werden.

Ökonomische Analyse: Verkauf zu Lebzeiten als Strategie

Ein Verkauf zu Lebzeiten wandelt die Beteiligung in teilbare Liquidität um. Damit entfallen Umschreibungskosten, Haftungsübergang und die Bewertungsdifferenz im Erbfall. Betrachtet man die Risiken – Haftung, Bewertungsdiskrepanz, Verwaltungskosten –, so kristallisiert sich für viele Bestandsanleger eine klare Strategie heraus: Die Bereinigung des Portfolios zu Lebzeiten.

Steuerliche Aspekte beim Verkauf

Für ältere Anleger ist der Verkauf oft steuerlich attraktiv. Handelt es sich um einen vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds (Privatvermögen), ist der Veräußerungsgewinn nach einer Haltedauer von zehn Jahren komplett steuerfrei (§ 23 EStG). Da die meisten geschlossenen Immobilienfonds aus den 1990er und 2000er Jahren diese Frist längst überschritten haben, kann das Kapital brutto für netto realisiert werden. Bei gewerblichen Fonds greifen im Alter oft Vergünstigungen wie der einmalige Freibetrag oder der ermäßigte Steuersatz („halber Steuersatz“ ab 55 Jahren). Diese Vorteile gehen im Todesfall verloren, da Erben die persönlichen Voraussetzungen des Erblassers nicht automatisch „mit-erben“.

Tablet auf Schreibtisch zeigt Kursverlauf und Verkaufsoption für geschlossene Fonds auf einer Zweitmarkt-Plattform
Der Verkauf über Online-Plattformen bietet oft die einzige Möglichkeit, illiquide Fondsanteile noch zu Lebzeiten in teilbares Barvermögen umzuwandeln.

Der Zweitmarkt als Exit-Kanal

Da eine Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft während der Laufzeit in der Regel nur unter Inkaufnahme erheblicher Verluste möglich ist, bleibt der Verkauf über den Zweitmarkt. Hier treffen Angebot und Nachfrage aufeinander. Der erzielbare Preis liegt in der Regel unter dem rechnerischen Substanzwert, weil der Käufer Restlaufzeit, Objektqualität und Haftungsrisiko einpreist. Dieser Unterschied fällt in vielen Fällen geringer aus als die Summe aus:

  • Der Erbschaftsteuer auf den (zu hohen) Ertragswert.
  • Den administrativen Kosten der Umschreibung.
  • Dem latenten Haftungsrisiko.

Der Verkauf schafft teilbare Liquidität, die sich wesentlich einfacher und gerechter vererben lässt als eine komplexe KG-Beteiligung.

Halten, kündigen oder verkaufen: die Optionen im Vergleich

Die drei Wege unterscheiden sich vor allem darin, wann Liquidität entsteht und wann die Haftung endet. Die Erbschaftsteuer wird in allen drei Fällen zum selben Stichtag fällig, unabhängig davon, ob aus der Beteiligung bis dahin Geld geflossen ist.

Handlungsoptionen der Erben im Vergleich
Merkmal Beteiligung halten Beteiligung kündigen Beteiligung verkaufen
Zeithorizont bis zum Fondsende, oft 5 bis 15 Jahre Kündigungsfrist plus Abwicklung, häufig mehrere Jahre Wochen bis wenige Monate
Erlös laufende Ausschüttungen, Schlusszahlung ungewiss Auseinandersetzungsguthaben nach Gesellschaftsvertrag fester Kaufpreis in einer Summe
Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB bleibt bestehen endet erst mit dem Ausscheiden geht mit dem Anteil auf den Käufer über
Aufwand jährliche Steuererklärung je Erbe, Umschreibung Prüfung des Gesellschaftsvertrags, oft nur zum Laufzeitende möglich Legitimation und einmalige Umschreibung
Erbschaftsteuer sofort fällig auf den typisierten Wert sofort fällig, das Guthaben fließt später sofort fällig, der Erlös steht zur Zahlung bereit

Glossar: Erbschaft von Fondsbeteiligungen

Singularsukzession
Der Grundsatz, dass der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters nicht auf die Erbengemeinschaft als Ganzes übergeht, sondern unmittelbar auf die einzelnen Erben entsprechend ihrer Quote aufgeteilt wird. Aus einer Beteiligung werden damit mehrere kleine.
Kommanditist
Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, dessen Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt ist. Diese Beschränkung entfällt in dem Umfang, in dem die Einlage durch Ausschüttungen zurückgezahlt wurde.
Gemeiner Wert
Der Wert, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Er ist die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer, wenn keine besondere Bewertungsvorschrift greift.
Qualifizierte Nachfolgeklausel
Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, nach der nur bestimmte Personen Gesellschafter werden können. Erben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten statt der Beteiligung einen Abfindungsanspruch, dessen Höhe sich nach dem Gesellschaftsvertrag richtet.
Treugeber
Ein Anleger, der nicht selbst im Handelsregister steht, sondern über einen Treuhänder beteiligt ist. Wirtschaftlich ist er einem Kommanditisten gleichgestellt, formal läuft die Umschreibung im Erbfall aber über den Treuhandvertrag.
Erbschein
Das amtliche Zeugnis über das Erbrecht. Die Gebühren richten sich nach dem gesamten Nachlasswert, nicht nach dem Wert der Fondsbeteiligung. Bei kleinen Anteilen und großem Nachlass steht der Aufwand deshalb häufig außer Verhältnis.
Verwaltungsvermögenstest
Die Prüfung, ob das Betriebsvermögen einer Gesellschaft überwiegend aus vermieteten Immobilien und ähnlichen Werten besteht. Fällt sie negativ aus, entfallen die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG, was bei reinen Immobilienfonds die Regel ist.
Nachlassverbindlichkeit
Eine Schuld, die den steuerpflichtigen Erwerb mindert. Die latente Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB zählt nur dann dazu, wenn eine Inanspruchnahme am Stichtag hinreichend wahrscheinlich war.

Häufige Fragen zu geschlossenen Immobilienfonds im Todesfall

Kann ich die geerbte Beteiligung an die Fondsgesellschaft zurückgeben?
Eine Kündigung ist zwar je nach Gesellschaftsvertrag oftmals möglich, aber in der Regel wirtschaftlich nachteilig. Das sogenannte „Auseinandersetzungsguthaben“, das bei einer Kündigung ausgezahlt wird, liegt oft weit unter dem tatsächlichen Marktwert oder dem NAV, da vertragliche Strafabschläge oder ungünstige Bewertungsregeln greifen. Der Verkauf über den Zweitmarkt ist daher meist die deutlich lukrativere Option als die Kündigung.
Bin ich als Erbe verpflichtet, fehlendes Kapital nachzuschießen?
Das hängt von der wirtschaftlichen Lage und der Historie des Fonds ab. Grundsätzlich besteht keine Nachschusspflicht über die Einlage hinaus. Wurden jedoch in der Vergangenheit Ausschüttungen geleistet, die nicht durch Gewinne gedeckt waren, kann die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben. Relevant wird das vor allem im Insolvenzfall der Fondsgesellschaft. Der Umfang der in der Vergangenheit geleisteten Liquiditätsausschüttungen ergibt sich aus den Jahresabrechnungen des Fonds.
Lohnt sich das Halten der Beteiligung für Erben?
Dies hängt primär von der Qualität des Assets und der steuerlichen Situation ab. Bei Fonds mit regelmäßigen Ausschüttungen und werthaltigem Objektbestand steht der laufenden Rendite ein überschaubarer Aufwand gegenüber. Bei notleidenden Beteiligungen, die seit Jahren nicht ausschütten und deren Laufzeit überschritten ist, bleiben dagegen Verwaltungsaufwand, Steuererklärungspflichten und das Haftungsrisiko bestehen, ohne dass ein Rückfluss absehbar wäre.
Wer wird nach dem Erbfall Gesellschafter des Fonds?
Bei einer Kommanditbeteiligung geht der Anteil im Wege der Singularsukzession unmittelbar auf die einzelnen Erben über, aufgeteilt nach ihren Quoten. Eine Erbengemeinschaft an dem Anteil entsteht nicht. Bei einer Treuhandbeteiligung richtet sich die Nachfolge dagegen nach dem Treuhandvertrag.
Wie wird die Beteiligung für die Erbschaftsteuer bewertet?
Maßgeblich ist der gemeine Wert am Todestag. In der Praxis setzt die Finanzverwaltung häufig einen typisierten Wert an, etwa einen fiktiven Rücknahmepreis. Das Finanzgericht Münster hat bestätigt, dass dieser Ansatz auch dann gilt, wenn der Betrag am Stichtag nicht am Markt erzielbar gewesen wäre.
Kann ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden?
Ja. Nach § 198 BewG kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, etwa durch zeitnahe Verkäufe vergleichbarer Anteile am Zweitmarkt oder durch ein qualifiziertes Gutachten. Die Nachweislast liegt beim Erben.
Was kostet die Umschreibung der Beteiligung?
Neben der Legitimation über Erbschein oder notarielles Testament verlangen viele Fondsgesellschaften eine Umschreibungsgebühr. Bei Erbengemeinschaften fällt sie je entstehendem Teilanteil an, sodass sich der Aufwand mit der Zahl der Erben vervielfacht.
Ist eine Ausschlagung der Erbschaft eine Option?
Eine Ausschlagung wirkt nur für den gesamten Nachlass, nicht für einzelne Gegenstände. Ein einzelner Fondsanteil mit Haftungsrisiko lässt sich also nicht isoliert ausschlagen. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem Berufungsgrund.
Was passiert bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel?
Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass nur bestimmte Personen nachfolgen können, scheidet die Beteiligung für die übrigen Erben aus. An ihre Stelle tritt ein Abfindungsanspruch, dessen Berechnung sich nach dem Gesellschaftsvertrag richtet und regelmäßig unter dem Verkehrswert liegt.

Fazit und Ausblick

Die Erbschaft von geschlossenen Immobilienfonds stellt für den unvorbereiteten Erben oft eher eine Belastung als einen Vermögenszuwachs dar. Die Diskrepanz zwischen hoher steuerlicher Bewertung und niedriger Fungibilität kann schnell zu Liquiditätsengpässen führen. Hinzu kommt die rechtliche Komplexität der Sondererbfolge, die Erbengemeinschaften vor enorme administrative Herausforderungen stellt. Für die kommenden Jahre ist davon auszugehen, dass das Thema an Relevanz gewinnt, da viele Alt-Fonds in den Portfolios der „Babyboomer“-Generation liegen. Eine rationale Vermögensplanung sollte daher die Option der vorzeitigen Liquidation über den Zweitmarkt priorisieren. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, ist eine testamentarische Anordnung, die Zersplitterung vermeidet, das absolute Minimum an notwendiger Vorsorge. Passivität ist in diesem Segment der teuerste Fehler.

Geschlossenen Fonds am Zweitmarkt verkaufen

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Eduard Meider – Investor für geschlossene Fonds am Zweitmarkt

Über den Autor

Eduard Meider

Investor und Unternehmensberater mit Schwerpunkt auf den Zweitmarkt für geschlossene Fonds/AIFs, insbesondere in den Assetklassen Immobilien und Schiffe.

Nach seinem Studium zum Master of Science in Internationaler Finanzwirtschaft an der HWR Berlin blickt er auf über 10 Jahre berufliche Investmenterfahrung zurück, unter anderem als Investment- und Fondsmanager für ein Family Office und dessen Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Schwerpunkt auf geschlossene Immobilienfonds. Zuvor durchlief er Stationen in der Wirtschaftsprüfung bei PwC und im Venture Capital bei der KLINGEL-Gruppe.

Zudem ist er Autor international erschienener Fachbücher, unter anderem „Decentralized Finance für Einsteiger“ sowie „Financial Innovation and Value Creation“ bei Springer.

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